Der Gerichtsvollzieher
Dem niederländischen Gerichtsvollzieher obliegen Amtspflichten, für
die ausschließlich er zuständig ist. Hierzu zählen vor allem:
die Zustellung von Ladungen und anderen verfahrenseinleitenden Dokumenten
oder Anweisungen in Rechtssachen, die Zustellung gerichtlicher Anordnungen,
Bekanntmachungen, Beschwerden und anderer Schriftstücke, Räumungen, Pfändungen,
Zwangsversteigerungen, Ingewahrsamnahme wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen
Anordnung und andere zur Durchsetzung von Vollstreckungstiteln oder zur
Sicherung von Rechten erforderliche Handlungen, die amtliche Beaufsichtigung
freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglichen Vermögens.
Diese Aufgaben müssen, soweit sie das Zivilrecht betreffen, kraft Gesetzes
von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen werden. Der Gerichtsvollzieher
ist ein von der Königin ernannter, unbesoldeter Beamter. Er trägt das wirtschaftliche
Risiko seiner Tätigkeit.
Der Gerichtsvollzieher darf neben seinen Amtspflichten auch einer Nebentätigkeit
nachgehen, sofern diese der ordnungsgemäßen und unabhängigen Ausübung seines
Amtes und seinem Ruf nicht schadet. So sind niederländische Gerichtsvollzieher
gesetzlich befugt, als Zustellungsbevollmächtigte zu fungieren, Rechtsbeistand
zu leisten, als Vermögens- oder Insolvenzverwalter zu fungieren, Inventuren
und Schätzungen vorzunehmen, Geldbeträge für Dritte einzutreiben und amtliche
Protokolle zur Feststellung bestimmter Tatsachen aufzunehmen.
Die vom Schuldner für die Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers zu entrichtenden
Gebühren sind in der Gerichtsvollziehergebührenordnung (Beschluss
Tarife Amtspflichen Gerichtsvollzieher BTAG) festgelegt. Das Honorar,
das der Gerichtsvollzieher seinem Auftraggeber in Rechnung stellt, können
beide frei vereinbaren. Dasselbe gilt für Aufträge, die der Gerichtsvollzieher
aus dem Ausland erhält.
Die Amtsausübung und Befugnisse des Gerichtsvollziehers sowie seine Ernennung
und Amtsenthebung sind im Gerichtsvollziehergesetz und diversen Erlassen
und Verordnungen, etwa dem Erlass über die Aus- und Fortbildung von Gerichtsvollziehern,
dem Geschäftsplanerlass, der Buchführungsverordnung und der Verordnung
über die Berufs- und Standesregeln geregelt. |