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Der Gerichtsvollzieher

Dem niederländischen Gerichtsvollzieher obliegen Amtspflichten, für die ausschließlich er zuständig ist. Hierzu zählen vor allem:

die Zustellung von Ladungen und anderen verfahrenseinleitenden Dokumenten oder Anweisungen in Rechtssachen, die Zustellung gerichtlicher Anordnungen, Bekanntmachungen, Beschwerden und anderer Schriftstücke, Räumungen, Pfändungen, Zwangsversteigerungen, Ingewahrsamnahme wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung und andere zur Durchsetzung von Vollstreckungstiteln oder zur Sicherung von Rechten erforderliche Handlungen, die amtliche Beaufsichtigung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglichen Vermögens.

Diese Aufgaben müssen, soweit sie das Zivilrecht betreffen, kraft Gesetzes von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen werden. Der Gerichtsvollzieher ist ein von der Königin ernannter, unbesoldeter Beamter. Er trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit.

Der Gerichtsvollzieher darf neben seinen Amtspflichten auch einer Nebentätigkeit nachgehen, sofern diese der ordnungsgemäßen und unabhängigen Ausübung seines Amtes und seinem Ruf nicht schadet. So sind niederländische Gerichtsvollzieher gesetzlich befugt, als Zustellungsbevollmächtigte zu fungieren, Rechtsbeistand zu leisten, als Vermögens- oder Insolvenzverwalter zu fungieren, Inventuren und Schätzungen vorzunehmen, Geldbeträge für Dritte einzutreiben und amtliche Protokolle zur Feststellung bestimmter Tatsachen aufzunehmen.

Die vom Schuldner für die Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers zu entrichtenden Gebühren sind in der Gerichtsvollziehergebührenordnung (Beschluss Tarife Amtspflichen Gerichtsvollzieher BTAG) festgelegt. Das Honorar, das der Gerichtsvollzieher seinem Auftraggeber in Rechnung stellt, können beide frei vereinbaren. Dasselbe gilt für Aufträge, die der Gerichtsvollzieher aus dem Ausland erhält.

Die Amtsausübung und Befugnisse des Gerichtsvollziehers sowie seine Ernennung und Amtsenthebung sind im Gerichtsvollziehergesetz und diversen Erlassen und Verordnungen, etwa dem Erlass über die Aus- und Fortbildung von Gerichtsvollziehern, dem Geschäftsplanerlass, der Buchführungsverordnung und der Verordnung über die Berufs- und Standesregeln geregelt.


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