Die Zustellung von Schriftstücken in den Niederlanden
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten wurde
der Niederländische Gerichtsvollzieher als die Übermittlungs-
und Empfangsstelle für die Niederlande angewiesen. Schriftstücken die in
den Niederlanden zugestellt werden müssen, müssen direkt an einen
Gerichtsvollzieher versendt werden.
Der Zustellungsantrag hat in Niederländischer oder
Englischer Sprache zu erfolgen.
Für weitere Informationen über die genannte Verordnung
sowie allgemeine Informationen über gerichtlicher Zusammenarbeit in Zivilsachen
verweisen wir auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Europäischer
Gerichtsatlas für Zivilsachen |