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Die Zustellung von Schriftstücken in den Niederlanden

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten wurde der Niederländische Gerichtsvollzieher als die Übermittlungs- und Empfangsstelle für die Niederlande angewiesen. Schriftstücken die in den Niederlanden zugestellt werden müssen, müssen direkt an einen Gerichtsvollzieher versendt werden.

Der Zustellungsantrag hat in Niederländischer oder Englischer Sprache zu erfolgen.

Für weitere Informationen über die genannte Verordnung sowie allgemeine Informationen über gerichtlicher Zusammenarbeit in Zivilsachen verweisen wir auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen


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